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Die RSA 21 ist da!

Die RSA 21 ist da!

Am 15.02.2022 wurden die neuen „Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ kurz RSA veröffentlicht. Über zwei Jahrzehnte hat die Überarbeitung benötigt. Im Folgenden stellen wir einige der Änderungen kurz vor.

Vorlaufzeit bei temporärem Haltverbot

Eine auf den ersten Blick etwas verwirrende Änderung ist, dass ein temporäres Haltverbot ab sofort nicht mehr 72 Stunden, sondern 3 volle Tage im Voraus angekündigt werden muss. Auch wenn 3 Tage exakt 72 Stunden beinhalten, hilft hier der Blick auf einen denkbaren Einzelfall weiter:  Soll ein Haltverbot ab Montag um 7 Uhr gelten, reichte es zuvor (gemäß RSA 95) aus, die Ankündigung 72 Stunden vorher, sprich am Freitag um 7 Uhr aufzustellen. Mit Inkrafttreten der RSA 21 zählt in diesem Fall der Freitag aber nicht als ein voller Tag. Die Ankündigung hätte spätestens um 0 Uhr stehen müssen. In der Praxis bedeutet dies natürlich, dass am Donnerstag bereits an das Aufstellen der Hinweisschilder gedacht werden muss. Nach wie vor unverändert bleibt jedoch, dass die Zusatzzeichen nicht durch handschriftliche Zettel ersetzt werden dürfen (selbst, wenn diese mit Unterschrift und Stempel versehen werden).

Hoch im Kurs: Die Retroreflexionsklasse RA2

Mit der RSA 21 gewinnt die Reflexionsklasse RA2 wesentlich mehr an Bedeutung. Alle Absperrmaterialien müssen mindestens in RA2 ausgeführt sein. Als Absperrmaterialien zählen hier beispielsweise Absperrschranken, Baken und Leitkegel. Längsabsperrungen bilden eine Ausnahme, bei ihnen reicht die Reflexionsklasse RA1 aus, sofern diese nicht durch gegenüberliegende Straßen gleichzeitig als Querabsperrung dient. Auch Verkehrsschilder müssen in Zukunft mindestens die Klasse RA2 besitzen. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann es auch sein, dass die Reflexionsklasse RA3 erforderlich ist. Dies ist in der Regel in einer besonders hellen Umgebung der Fall oder bei erhöhter Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs.

Was gibt es bei Baken zu beachten?

Auch Baken gehören zu den Absperrmaterialien und müssen in Zukunft mindestens die Reflexionsklasse RA2 aufweisen. Zusätzlich wurden bei Längsabsperrungen die maximalen Abstände zwischen zwei Elementen verringert. Wo zuvor beispielsweise auf Landstraßen ein Abstand von 20 m ausreichte, darf der Abstand ab sofort nur noch 12 m betragen. Innerorts liegt der maximale Abstand nun bei 9 m und auf Autobahnen bei 18 m. Darüber hinaus werden in den neuen Regelplänen nur noch Pfeilbaken verwendet.